Artikel 30 VO (EWG) 93/2454
(1) Ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn eine in Spalte 6 der Tabelle nach Artikel 26 aufgeführte ausstellende Stelle darauf ordnungsgemäß ihren Sichtvermerk angebracht hat.
(2) Ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ist ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk versehen, wenn Ort und Datum der Erteilung angegeben sind und der Stempelabdruck der ausstellenden Stelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen vorhanden sind.
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