Artikel 31 VO (EWG) 93/2454

(1) Eine ausstellende Stelle darf in der Liste nach Artikel 26 nur aufgeführt werden, wenn sie

a)
von dem Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
b)
sich verpflichtet, die in dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu prüfen;
c)
sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.

(2) Die Tabelle nach Artikel 26 wird geändert, sobald die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine ausstellende Stelle den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.