Artikel 32 VO (EWG) 93/2454
Die den Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr als Unterlage beigefügten Rechnungen müssen die Seriennummern der zugehörigen Zeugnisse oder Bescheinigungen tragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.