Artikel 33 VO (EWG) 93/2454
Die in Spalte 5 der Tabelle nach Artikel 26 aufgeführten Länder übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und gegebenenfalls deren befugten Außenstellen verwendet werden. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
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