Artikel 34 VO (EWG) 93/2454
Für in der Tabelle nach Artikel 26 unter den laufenden Nummern 1, 6 und 7 aufgeführte Waren ist im Falle der Aufteilung der Sendung für jede Teilsendung eine Photokopie des ursprünglichen Zeugnisses oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Photokopie und das ursprüngliche Zeugnis oder die ursprüngliche Bescheinigung sind der Zollstelle, bei der sich die Waren befinden, vorzulegen.
Auf jeder Photokopie sind Name und Anschrift des Empfängers der Teilsendung sowie der Vermerk „Auszug gültig für … kg” (in Zahlen und Buchstaben in roter Schrift) und Ort und Datum der Aufteilung einzutragen. Diese Eintragungen sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf den entsprechenden Zeugnissen oder Bescheinigungen zu vermerken; diese werden von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt.
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