Artikel 291 VO (EWG) 93/2454

(1) Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn für Waren, die mit einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung oder aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorgeschrieben ist, dass sie der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen.

(2) In diesem Kapitel gelten als

a) einzige Bewilligung:
eine Bewilligung, die verschiedene Zollverwaltungen berührt;
b) Buchhaltung:
Geschäfts-, Steuer- und sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;
c) Aufzeichnungen:
die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technische Einzelheiten enthalten.

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