Artikel 292 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 21 Zollkodex ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.

Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und das geltende Recht vorsieht, dass sie gemäß Artikel 82 des Zollkodes unter zollamtlicher Überwachung bleiben, ist eine schriftliche Bewilligung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist schriftlich nach dem Muster gemäß Anhang 67 zu beantragen. Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3) Unter besonderen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine im normalen Verfahren schriftlich oder auf Grundlage von Informatikverfahren erstellte Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Antrag auf Bewilligung gilt, vorausgesetzt, dass

der Antrag nur eine Zollverwaltung betrifft,

der Antragsteller die Waren vollständig der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuführt und

die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist.

(4) Erachten die Zollbehörden die in dem Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so können sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung mit der Zollanmeldung beantragt werden kann, verlangen die Zollbehörden unbeschadet des Artikels 218, dass dem Antrag eine vom Anmelder erstellt Unterlage mit mindestens folgenden Angaben beigefügt wird, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder werden mit der Zollanmeldung gemacht:

a)
Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten;
b)
Art der besonderen Verwendung;
c)
technische Bezeichnung der Waren, Erzeugnisse, die aus der besonderen Verwendung hervorgehen und Nämlichkeitsmittel;
d)
voraussichtlicher Ausbeutesatz oder Methode zur Berechnung dieses Satzes;
e)
voraussichtliche Frist für die Zuführung der Waren zum vorgeschriebenen Verwendungszweck;
f)
Ort, an dem die Waren der besonderen Verwendung zugeführt werden.

(5) Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach folgendem Verfahren einzuholen.

Der Antrag wird bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort:

an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen erleichtert und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen wird; oder

anderenfalls, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.

Diese Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.

Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.

Die Behörden können die Bewilligung erteilen, wenn ihnen innerhalb von 30 Tagen keine Einwände zum Bewilligungsentwurf mitgeteilt wurden.

Die Zollbehörden, die die Bewilligung erteilen, senden allen betroffenen Zollbehörden eine Kopie davon zu.

(6) Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Konsultation durch einfache Mitteilung zu ersetzen. Eine einfache Mitteilung ist stets ausreichend, wenn eine einzige Bewilligung erneuert oder widerrufen wird.

(7) Der Antragsteller wird binnen 30 Tagen ab dem Tag, an dem er den Antrag gestellt hat bzw. die Zollbehörden etwaige von ihnen angeforderte noch fehlende oder zusätzliche Angaben erhalten haben, über die Erteilung der Bewilligung oder gegebenenfalls über die Gründe einer Ablehnung seines Antrags unterrichtet.

Diese Frist gilt nicht im Fall einer einzigen Bewilligung, es sei denn, diese wird gemäß Absatz 6 erteilt.

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