Artikel 293 VO (EWG) 93/2454
(1) die Bewilligung nach dem in Anhang 67 dargestellten Muster wird im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Personen erteilt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die geplanten Tätigkeiten stimmen mit der vorgeschriebenen besonderen Verwendung und mit den Bestimmungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 296 überein und der ordnungsgemäße Ablauf der Vorgänge ist sichergestellt;
- b)
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der Antragsteller bietet jede erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des durchzuführenden Verfahrens und übernimmt die Verpflichtung,
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die Waren vollständig oder teilweise der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen oder sie zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuweisen,
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keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem wirtschaftlichen Zweck der vorgeschriebenen besonderen Verwendung unvereinbar sind,
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den zuständigen Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die sich auf die Bewilligung auswirken können;
- c)
- eine wirksame zollamtliche Überwachung ist gewährleistet und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seitens der Zollbehörden stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erfordernissen;
- d)
- angemessene Aufzeichnungen werden geführt und aufbewahrt;
- e)
- eine von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung wird erbracht.
(2) Im Falle der Antragstellung gemäß Artikel 292 Absatz 3 wird die Bewilligung einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unter den weiteren in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Annahme der Zollanmeldung erteilt.
(3) Die Bewilligung enthält folgende Angaben, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet:
- a)
- Identifizierung des Bewilligungsinhabers;
- b)
- soweit erforderlich, KN- oder Taric-Code, Art und Bezeichnung der Waren, Beschreibung der besonderen Verwendung und Bestimmungen zu den Ausbeutesätzen;
- c)
-
Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und zollamtlichen Überwachung, einschließlich Regelungen für:
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die gemeinsame Lagerung, für die Artikel 534 Absätze 2 und 3 sinngemäß gelten;
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die Gemischlagerung von Produkten der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, die der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen, oder von diesen Produkten mit rohem Erdöl der KN-Unterposition 270900;
- d)
- die Frist, innerhalb der die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;
- e)
- die Zollbehörden, bei denen die Zollanmeldungen für die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden und die Zollbehörden, die das Verfahren überwachen;
- f)
- die Orte, an denen die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;
- g)
- die gegebenenfalls zu leistende Sicherheit;
- h)
- die Geltungsdauer der Bewilligung;
- i)
- gegebenenfalls die Möglichkeit der Beförderung der Waren gemäß Artikel 296 Absatz 1;
- j)
- gegebenenfalls die für die Beförderung gemäß Artikel 296 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen vereinfachten Verfahren;
- k)
- gegebenenfalls die gemäß Artikel 76 des Zollkodex bewilligten vereinfachten Verfahren;
- l)
- die Mitteilungsverfahren;
Sofern die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Waren nicht den gleichen achtstelligen KN Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale besitzen, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der zusätzlichen Anmerkung Nummer 4 oder 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.
(4) Unbeschadet des Artikels 294 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem späteren in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt wirksam.
Die Geltungsdauer der Bewilligung darf drei Jahre ab dem Tag ihres Wirksamwerdens nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um eine begründete Ausnahme.
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