Artikel 298 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden können unter von ihnen festgelegten Bedingungen die Ausfuhr der Waren oder deren Vernichtung oder Zerstörung zulassen.

(2) Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist in Feld 44 des Einheitspapiers oder in jedem anderen zulässigen Dokument in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

ARTIKEL 298 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 BESONDERE VERWENDUNG: ZUR AUSFUHR VORGESEHENE WAREN — ANWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN

(3) Waren die ausgeführt werden, gelten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung als Nichtgemeinschaftswaren.

(4) Im Falle der Zerstörung findet Artikel 182 Absatz 5 des Zollkodex Anwendung.

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