Artikel 299 VO (EWG) 93/2454
Sofern die Zollbehörden damit einverstanden sind, dass die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem in der Bewilligung vorgesehenen Zweck aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine solche Verwendung, mit Ausnahme der Ausfuhr, Zerstörung oder Vernichtung, mit dem Entstehen einer Zollschuld verbunden. Artikel 208 Zollkodex gilt sinngemäß.
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