Artikel 300 VO (EWG) 93/2454

(1) Die in Artikel 291 Absatz 1 genannten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung und sind einfuhrabgabenpflichtig, bis sie

a)
erstmals der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt wurden,
b)
gemäß Artikel 298 und 299 entweder ausgeführt, zerstört oder vernichtet oder zu einem anderen Zweck verwendet wurden.

Sofern die Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind und die Zollbehörden es für erforderlich halten, um einen Mißbrauch zu verhindern, bleiben die Waren bis zu zwei Jahre nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung.

(2) Bei der Be- oder Verarbeitung der Waren anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt.

(3) Für Abfälle oder Überreste, die bei einer Zerstörung anfallen, endet die zollamtliche Überwachung, wenn sie eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

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