Artikel 311 VO (EWG) 93/2454
Unbeschadet des Artikels 310 Absatz 1 werden im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren Gemeinschaftswaren befördert,
- a)
- die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befördert werden;
- b)
- X
- c)
-
die befördert werden
- —
-
aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften nicht anwendbar sind,
- —
-
aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie des Rates 77/388/EWG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind,
- —
-
aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie des Rates 77/388/EWG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften ebenfalls nicht anzuwenden sind.
Werden die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Waren ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg befördert, so ist die Verwendung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht vorgeschrieben.
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