Artikel 311 VO (EWG) 93/2454

Unbeschadet des Artikels 310 Absatz 1 werden im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren Gemeinschaftswaren befördert,

a)
die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befördert werden;
b)
X
c)
die befördert werden

aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften nicht anwendbar sind,

aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie des Rates 77/388/EWG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind,

aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie des Rates 77/388/EWG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften ebenfalls nicht anzuwenden sind.

Werden die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Waren ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg befördert, so ist die Verwendung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht vorgeschrieben.

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