Artikel 310 VO (EWG) 93/2454

(1) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex Gemeinschaftswaren befördert,

für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind

oder

für die die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, daß sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt oder in ein Zolllager, eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren als den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden,

oder

die im Rahmen der aktiven Veredelung, Verfahren der Zollrückvergütung, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, um als Veredelungserzeugnisse wiederausgeführt zu werden, wenn für sie ein Erstattungsantrag nach Artikel 128 des Zollkodex gestellt werden kann und der Beteiligte die Absicht hat, einen solchen Antrag zu stellen,

oder

die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben unterliegen, wenn die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind,

oder

die aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen, wenn die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.

(2) Die Waren im Sinne des Absatzes 1, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, werden als Gemeinschaftswaren behandelt, sofern nachgewiesen wird, daß die Ausfuhranmeldung und die Zollförmlichkeiten für die Gemeinschaftsmaßnahmen, die ein Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet erforderlich gemacht hatten, sowie gegebenenfalls die Wirkungen dieser Zollförmlichkeiten für ungültig erklärt worden sind

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