Artikel 309 VO (EWG) 93/2454

In diesem Titel gelten als:

a)
Beförderungsmittel, insbesondere

Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,

Eisenbahnwagen,

Wasserfahrzeuge,

Luftfahrzeuge,

Behälter im Sinne von Artikel 670, Buchstabe g);

b)
Abgangsstelle:

die Stelle der zuständigen Zollbehörde, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt;

c)
Durchgangszollstelle:

die Ausgangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland verläßt,

die Eingangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die Waren anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch ein Gebiet eines Drittlandes kommen;

d)
Bestimmungsstelle:

die Stelle der zuständigen Zollbehörde, bei der die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind;

e)
Stelle der Bürgschaftsleistung:

die Stelle der zuständigen Zollbehörden, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird.

f)
EFTA-Länder:

jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beigetreten ist(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 226 vom 13.8.1987, S.2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.