Artikel 309 VO (EWG) 93/2454
In diesem Titel gelten als:
- a)
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Beförderungsmittel, insbesondere
- —
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Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger,
- —
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Eisenbahnwagen,
- —
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Wasserfahrzeuge,
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Luftfahrzeuge,
- —
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Behälter im Sinne von Artikel 670, Buchstabe g);
- b)
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Abgangsstelle:
die Stelle der zuständigen Zollbehörde, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt;
- c)
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Durchgangszollstelle:
- —
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die Ausgangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland verläßt,
- —
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die Eingangszollstelle des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die Waren anläßlich eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch ein Gebiet eines Drittlandes kommen;
- d)
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Bestimmungsstelle:
die Stelle der zuständigen Zollbehörde, bei der die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind;
- e)
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Stelle der Bürgschaftsleistung:
die Stelle der zuständigen Zollbehörden, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird.
- f)
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EFTA-Länder:
jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beigetreten ist(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 226 vom 13.8.1987, S.2.
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