Artikel 308d VO (EWG) 93/2454
(1) Ist eine gemeinschaftliche Überwachung erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. über die Ausfuhranmeldungen.
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um festzulegen, welche Daten der Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. der Ausfuhranmeldungen erforderlich sind.
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 werden vertraulich behandelt.
Allerdings haben befugte Nutzer in allen Mitgliedstaaten Zugriff auf die aggregierten Daten für jeden Mitgliedstaat.
Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit der Kommission Regeln hinsichtlich des autorisierten Zugangs zu den aggregierten Daten.
(3) Bei einigen Waren wird die Überwachung vertraulich durchgeführt.
(4) Sind im Rahmen der vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 253 bis 267 und den Artikeln 280 bis 289 die Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht verfügbar, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die zum Zeitpunkt der Annahme der vollständigen oder ergänzenden Zollanmeldungen verfügbaren Daten.
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