Artikel 308c VO (EWG) 93/2454

(1) Ein Zollkontingent gilt als kritisch, sobald 90 % der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind oder die zuständigen Behörden es als kritisch einstufen.

(2) Ein Zollkontingent gilt bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch,

a)
wenn es für weniger als drei Monate eröffnet wird oder
b)
wenn in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden oder
c)
wenn ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.

(3) Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutz- oder Vergeltungsmaßnahme gemäß den WTO-Bestimmungen ist, gilt als kritisch, sobald 90 % der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht.

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