Article 308b VO (EWG) 93/2454
(1) Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag Zuteilungen vor, außer
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an Feiertagen für die Europäischen Organe in Brüssel oder
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an Tagen, an denen außergewöhnliche Umstände vorliegen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor hierüber in Kenntnis gesetzt wurden.
(2) Unbeschadet des Artikels 308a Absatz 8 werden bei Zuteilungen alle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellten, noch nicht entschiedenen Anträge berücksichtigt, die bis zu zwei Tage vor der Zuteilung angenommen und der Kommission übermittelt worden sind.
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