Artikel 314c VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet der in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren nur wie folgt erbracht werden:

a)
durch eines der in den Artikeln 315 bis 317b vorgesehenen Papiere,
b)
durch die in den Artikeln 319 bis 323 vorgesehenen Modalitäten,
c)
durch das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission(1) vorgesehene Begleitpapier,
d)
durch den in Artikel 325 vorgesehenen Vordruck,
e)
durch den in Artikel 462a Absatz 2 vorgesehenen Klebezettel,
f)
durch den in Artikel 812 vorgesehenen Vordruck, der den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, oder
g)
durch das Kontrollexemplar T5 nach Artikel 843.

(2) Werden die Papiere oder Modalitäten nach Absatz 1 für Gemeinschaftswaren verwendet, die in Umschließungen ohne Gemeinschaftscharakter verpackt sind, so trägt das Dokument, das den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, einen der folgenden Vermerke:

N-Umschließungen

.

(3) Sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind, können die in den Artikeln 315 bis 323 bezeichneten Papiere auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall werden sie mit einem der folgenden Vermerke in roter Schrift versehen:

Nachträglich ausgestellt,

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

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