Artikel 315 VO (EWG) 93/2454
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren wird durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht. Dieses Papier wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 ausgestellt.
(2) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren, deren Bestimmungs- oder Herkunftsort in einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, wird durch Vorlage eines Versandpapiers T2LF erbracht.
Die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels sowie die Artikel 316 bis 324f sind auf das Versandpapier T2LF entsprechend anwendbar.
(3) Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ausgestellt.
Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 33 und 34 ergänzt werden.
Lassen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht zu, wenn die Anmeldungen im Wege der Datenverarbeitung ausgestellt werden, so wird dieser Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ergänzt.
(4) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T2L” im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T2Lbis” im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.
(5) Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anhang 45 zu erstellen und nach Maßgabe des Anhangs 44a auszufüllen sind.
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