Artikel 315a VO (EWG) 93/2454

Die Zollbehörden können Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen, die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Bedingungen der Anhänge 44a und 45 erfüllen.

Artikel 385 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.

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