Artikel 316 VO (EWG) 93/2454

(1) Vorbehaltlich des Artikels 324f wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

(2) Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den oder die Ergänzungsvordrucke oder die verwendete(n) Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit im Feld „C. Abgangsstelle” dieser Papiere einzutragen sind:

a)
auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;
b)
auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste die Nummer des Versandpapiers T2L, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist ihr Dienststempelabdruck beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.

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