Artikel 317 VO (EWG) 93/2454
(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapieres für diese Ware erbracht.
(2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kenn-Nummern der Behälter angegeben sein.
Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T2L” einzutragen; der Kurzbezeichnung ist die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.
(3) Die vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier wird auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist, enthalten.
(4) Beträgt der Gesamtwert der Gemeinschaftswaren in Rechnungen oder Beförderungspapieren, die nach Absatz 2 dieses Artikels oder nach Artikel 224 ausgestellt worden sind, nicht mehr als 10000 EUR, so ist der Beteiligte davon befreit, diese Papiere der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorzulegen.
In diesem Fall muss auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier außer den Angaben nach Absatz 2 die zuständige Stelle angegeben sein.
(5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschließlich Gemeinschaftswaren betrifft.
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