Artikel 317a VO (EWG) 93/2454

(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schiffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht.

(2) Das Manifest muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Name und vollständige Anschrift der Schiffahrtsgesellschaft,
b)
Name des Schiffs,
c)
Verladeort und -datum,
d)
Entladeort der Waren.

Das Manifest muß für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

a)
Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument,
b)
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
c)
Handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,
d)
Rohmasse in kg,
e)
gegebenenfalls die Nummer der Behälter,
f)
folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

die Kurzbezeichnung „C” (entspricht „T2L” ), wenn der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden kann;

die Kurzbezeichnung „F” (entspricht „T2LF” ), wenn der Gemeinschaftscharakter von Waren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

die Kurzbezeichnung „N” für alle anderen Waren.

(3) Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk besteht aus dem Namen und dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und dem Datum, an dem der Sichtvermerk angebracht wurde.

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