Artikel 317b VO (EWG) 93/2454
Werden die vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 445 und 448 angewandt, so wird der Gemeinschaftscharakter der Waren durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C” (entspricht „T2L” ) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.
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