Artikel 319 VO (EWG) 93/2454

(1) Bei Warenbeförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich des Artikels 314 Absatz 2 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T2L” , bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den der Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T2L” muß auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.

(2) Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung „T2L” ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

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