Artikel 320 VO (EWG) 93/2454

Ist der Gemeinschaftscharakter eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Straßenkraftfahrzeugs nachzuweisen, so gilt dieses Fahrzeug in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:

a)
wenn es von seinem amtlichen Kennzeichen und seinem Zulassungsschein begleitet ist und die Umstände seiner Zulassung, wie sie aus dem Zulassungsschein und gegebenenfalls dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich werden, keinen Zweifel daran lassen, daß es Gemeinschaftscharakter besitzt;
b)
in anderen Fällen nach Maßgabe der Modalitäten nach den Artikeln 315 bis 319 und 321, 322 und 323.

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