Artikel 321 VO (EWG) 93/2454

Ist der Gemeinschaftscharakter eines Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:

a)
wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, daß er Gemeinschaftscharakter besitzt,
b)
in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere nach den Artikeln 315 bis 317b.

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