Artikel 321 VO (EWG) 93/2454
Ist der Gemeinschaftscharakter eines Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:
- a)
- wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, daß er Gemeinschaftscharakter besitzt,
- b)
- in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere nach den Artikeln 315 bis 317b.
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