Artikel 322 VO (EWG) 93/2454

(1) Ist der Gemeinschaftscharakter von für die Beförderung von Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verwendeten Umschließungen nachzuweisen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören und nach Gebrauch leer aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, so gelten diese Umschließungen in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

a)
wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b)
in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 323.

(2) Die Vereinfachung nach Absatz 1 wird für Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen, ausgenommen Behälter im Sinne des Artikels 670, zugelassen.

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