Artikel 323a VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f) des Zollkodex auf dem Postwege (einschließlich Postpakete) von einem Ort zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert, so haben die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates den Klebezettel nach Anhang 42 auf den Verpackungen und den Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen.

(2) Werden Gemeinschaftswaren mit Bestimmung in oder mit Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung finden, auf dem Postwege (einschließlich Postpakete) befördert, so haben die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates den Klebezettel nach Anhang 42b auf den Verpackungen und den Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen.

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