Artikel 324 VO (EWG) 93/2454
Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Maßgabe dieses Kapitels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.
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