Artikel 324a VO (EWG) 93/2454
(1) Die Zollbehörden können jeder Person — nachstehend „zugelassener Versender” genannt —, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 315 oder durch eines der in den Artikeln 317 bis 317b bezeichneten Papiere — nachstehend „Handelspapiere” genannt — erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.
(2) Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 bis 378 entsprechend.
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