Artikel 324b VO (EWG) 93/2454

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

a)
die Zollstelle, die nach Artikel 324c Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
b)
die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
c)
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d)
in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

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