Artikel 324b VO (EWG) 93/2454
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
- a)
- die Zollstelle, die nach Artikel 324c Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
- b)
- die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
- c)
- die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
- d)
- in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.