Artikel 324c VO (EWG) 93/2454
(1) In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangsstelle” auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke
- a)
- im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 324b Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, oder
- b)
- vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Anhang 37d Nummer 27 gilt sinngemäß.
(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:
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Zugelassener Versender
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