Artikel 324d VO (EWG) 93/2454

(1) Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Versenders einen der folgenden Vermerke tragen:

Freistellung von der Unterschriftsleistung

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