Artikel 324e VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und in jedem Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a)
die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;
b)
Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Gemeinschaft zu übermitteln, und
c)
eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durchführen.

(3) Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

(4) Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a)
das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;
b)
die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 317a Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;
c)
das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;
d)
das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

(5) Artikel 448 Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.

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