Artikel 325 VO (EWG) 93/2454
(1) In diesem Unterabschnitt gelten als
- a)
- Fangschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen und angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls ihrer Behandlung an Bord dient;
- b)
- Fabrikschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient.
(2) Ein nach den Artikeln 327 bis 337 ausgestellter Vordruck T2M ist vorzulegen als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
- a)
-
von Erzeugnissen der Seefischerei, die von einem Fangschiff der Gemeinschaft außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets gefangen worden sind,
und
- b)
- von Waren, die aus den genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fangschiffs oder eines Fabrikschiffs der Gemeinschaft — auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit Gemeinschaftscharakter — hergestellt worden sind,
gegebenenfalls in Umschließungen mit Gemeinschaftscharakter aufgemacht und dazu bestimmt, unter den Bedingungen des Artikels 326 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden.
(3) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Erzeugnisse der Seefischerei und anderer Meereserzeugnisse, die außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebietes von Schiffen gefangen oder gewonnen wurden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet sind, sowie derartiger Erzeugnisse, die von Drittlandsflagge führenden Schiffen in den Hoheitsgewässern des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder gefangen worden sind, wird durch Vorlage des Schiffstagebuchs oder auf andere Weise erbracht, sofern dadurch der genannte Status belegt wird.
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