Artikel 326 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Vordruck T2M ist für Erzeugnisse und Waren nach Artikel 325 Absatz 2 vorzulegen, wenn sie in folgender Weise unmittelbar in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden:

a)
durch das Fangschiff der Gemeinschaft, das sie gefangen und gegebenenfalls einer Behandlung unterzogen hat;
b)
durch ein anderes Fangschiff der Gemeinschaft oder ein Fabrikschiff der Gemeinschaft, das sie einer Behandlung unterzogen hat und auf das sie von dem unter Buchstabe a) genannten Schiff umgeladen worden sind;
c)
durch jedes andere Schiff, auf das sie in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buchstaben a) und b) umgeladen worden sind;
d)
durch ein anderes Beförderungsmittel mit einem einzigen Beförderungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem sie von Schiffen nach den Buchstaben a), b) und c) angelandet worden sind.

Nach der Vorlage der Bescheinigung T2M kann diese nicht mehr zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Erzeugnisse und Waren verwendet werden.

(2) Die Zollbehörden, die für den Hafen zuständig sind, in dem die Erzeugnisse und/oder Waren aus in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Schiffen entladen werden, können von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn keine Zweifel am Ursprung der Erzeugnisse oder Waren bestehen oder wenn die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates(1) genannte Erklärung Anwendung findet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

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