Artikel 327 VO (EWG) 93/2454

(1) Der Vordruck, auf dem die Bescheinigung T2M ausgestellt wird, muß dem Muster in Anhang 43 entsprechen.

(2) Für das Original ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3) Der Vordruck T2M hat das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 mm bis + 8 mm zulässig sind.

(4) Der Vordruck wird in einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem das Fischereifahrzeug zugehört, bestimmt wird.

(5) Die Vordrucke T2M sind in Heften von zehn Exemplaren zusammengefaßt; jedes Exemplar besteht aus einem Original, das aus dem Heft entfernt werden kann, und einer Durchschrift, die im Heft verbleibt. Die Hefte enthalten auf Seite 2 des Umschlags die Anmerkungen in Anhang 44.

(6) Jeder Vordruck T2M trägt zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese ist auf dem Original und der Durchschrift die gleiche.

(7) Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Vordrucke T2M und deren Zusammenstellung in Heften vorbehalten oder beides Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall ist auf Seite 1 des Umschlags sowie auf dem Original jedes Vordrucks auf diese Ermächtigung hinzuweisen. Seite 1 des Umschlags sowie das Original jedes Vordrucks müssen außerdem den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Drukkerei enthalten.

(8) Der Vordruck T2M ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft mit Schreibmaschine oder leserlich handschriftlich auszufüllen; in letzterem Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden. Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der die geänderte Erklärung unterzeichnet hat, bestätigt werden.

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