Artikel 328 VO (EWG) 93/2454
Das Heft mit Vordrucken T2M wird auf Antrag des Beteiligten von der Zollstelle in der Gemeinschaft ausgestellt, die für die Überwachung des Heimathafens des Fangschiffs, für das das Heft ausgestellt wird, zuständig ist.
Vor Ausstellung des Hefts füllt der Beteiligte die Felder 1 und 2 in der Sprache des Vordrucks aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 3 aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke. Bei der Ausstellung füllt die Zollstelle Feld B aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke aus.
Das Heft hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren ab dem auf der zweiten Umschlagseite eingetragenen Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit der Vordrucke ist zusätzlich durch einen Stempel in Feld A aller Originale und Durchschriften zu gewährleisten, den die Behörde anbringt, die für die Eintragung des Fangschiffs der Gemeinschaft zuständig ist, für das das Heft ausgestellt wird.
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