Artikel 329 VO (EWG) 93/2454

Der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft füllt auf dem Original und der Durchschrift eines der in dem Heft enthaltenen Vordrucke Feld 4 sowie — im Fall einer Behandlung der Erzeugnisse an Bord — Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 9, und zwar

a)
bei jeder Umladung der Erzeugnisse auf ein ihre Behandlung durchführendes Schiff nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b);
b)
bei jeder Umladung der Erzeugnisse oder Waren auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar zu einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft oder einem anderen Hafen befördert, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen;
c)
bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft, unbeschadet des Artikels 326 Absatz 2;
d)
bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem anderen Hafen, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden.

Die Behandlung der genannten Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

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