Artikel 330 VO (EWG) 93/2454

Bei jeder Anlandung der Erzeugnisse in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, und bei jeder Umladung auf ein anderes Schiff, das dieselbe Bestimmung hat, füllt der Kapitän des Schiffs nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b) auf dem Original des Vordrucks T2M Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 11.

Die Behandlung der umgeladenen Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

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