Artikel 331 VO (EWG) 93/2454

Bei der ersten Umladung der Erzeugnisse oder Waren nach Artikel 329 Buchstaben a) und b) wird Feld 10 des Originals und der Durchschrift des Vordrucks T2M ausgefüllt; bei einer zweiten Umladung nach Artikel 330 wird außerdem Feld 12 des Originals des Vordrucks T2M ausgefüllt. Die diesbezügliche Umladeerklärung wird von den Kapitänen beider Schiffe unterzeichnet. Das Original des Vordrucks T2M wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, auf das die Erzeugnisse umgeladen werden. Alle Umladungen sind im Schiffstagebuch beider Schiffe zu vermerken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.