Artikel 332 VO (EWG) 93/2454

(1) Sind die Erzeugnisse und Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden, so ist dieser Vordruck nur gültig, sofern die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des betreffenden Landes oder Gebiets ausgefüllt und abgezeichnet worden ist.

(2) Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld „Bemerkungen” des Vordrucks T2M anzugeben.

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