Artikel 340b VO (EWG) 93/2454
Im Sinne dieses Kapitels gelten als
- 1. „Abgangsstelle” :
- die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angenommen wird;
- 2. „Durchgangszollstelle” :
-
- a)
- die Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittland als einem EFTA-Land verlässt, oder
- b)
- die Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren im Verlauf eines Versandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben;
- 3. „Bestimmungsstelle” :
- die Zollstelle, der die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
- 4. „Stelle der Bürgschaftsleistung” :
- die von den Zollbehörden eines jeden Mitgliedstaates bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird;
- 5. „EFTA-Land” :
- jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren(1) beigetreten ist;
- 6. „Versandbegleitdokument” :
- das vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht;
- 6a. „Versandbegleitdokument/Sicherheit” :
- das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet.
- 7. „Notfallverfahren” :
- ein papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe und Kontrolle der Versandanmeldung und die weitere Bearbeitung des Versandverfahrens in den Fällen gestattet, in denen das EDV-gestützte Regelverfahren nicht durchgeführt werden kann.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
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