Artikel 340b VO (EWG) 93/2454

Im Sinne dieses Kapitels gelten als

1. „Abgangsstelle” :
die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren angenommen wird;
2. „Durchgangszollstelle” :

a)
die Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittland als einem EFTA-Land verlässt, oder
b)
die Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren im Verlauf eines Versandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben;

3. „Bestimmungsstelle” :
die Zollstelle, der die in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
4. „Stelle der Bürgschaftsleistung” :
die von den Zollbehörden eines jeden Mitgliedstaates bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird;
5. „EFTA-Land” :
jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren(1) beigetreten ist;
6. „Versandbegleitdokument” :
das vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht;
6a. „Versandbegleitdokument/Sicherheit” :
das auf den Daten der Versandanmeldung und der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung beruhende, vom EDV-System gedruckte Dokument, das die Waren begleitet.
7. „Notfallverfahren” :
ein papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe und Kontrolle der Versandanmeldung und die weitere Bearbeitung des Versandverfahrens in den Fällen gestattet, in denen das EDV-gestützte Regelverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.