Artikel 340c VO (EWG) 93/2454
(1) In das interne gemeinschaftliche Versandverfahren werden Gemeinschaftswaren übergeführt, die befördert werden
- a)
- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften nicht anwendbar sind; oder
- b)
- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind; oder
- c)
- aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften ebenfalls nicht anwendbar sind.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden Gemeinschaftswaren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Waren ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg befördert, so ist die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren nicht vorgeschrieben.
(3) Gemeinschaftswaren, die in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren nach einem EFTA-Land ausgeführt werden sollen oder die ausgeführt werden sollen und dabei das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren berühren, werden in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- wenn für sie die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder
- b)
- wenn sie aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder
- c)
- wenn für sie die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, oder
- d)
- wenn für sie, im Fall von Veredelungserzeugnissen oder von unveredelten Waren nach Beendigung der aktiven Veredelung — Verfahren der Zollrückvergütung — die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Hinblick auf die Erstattung oder den Erlass der Abgaben erfüllt worden sind.
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