Artikel 340c VO (EWG) 93/2454

(1) In das interne gemeinschaftliche Versandverfahren werden Gemeinschaftswaren übergeführt, die befördert werden

a)
aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften nicht anwendbar sind; oder
b)
aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind; oder
c)
aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, mit Bestimmung in einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die vorgenannten Vorschriften ebenfalls nicht anwendbar sind.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden Gemeinschaftswaren, die zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.

Werden die in Unterabsatz 1 genannten Waren ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg befördert, so ist die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren nicht vorgeschrieben.

(3) Gemeinschaftswaren, die in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren nach einem EFTA-Land ausgeführt werden sollen oder die ausgeführt werden sollen und dabei das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren berühren, werden in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
wenn für sie die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder
b)
wenn sie aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder
c)
wenn für sie die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, oder
d)
wenn für sie, im Fall von Veredelungserzeugnissen oder von unveredelten Waren nach Beendigung der aktiven Veredelung — Verfahren der Zollrückvergütung — die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Hinblick auf die Erstattung oder den Erlass der Abgaben erfüllt worden sind.

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