Artikel 340d VO (EWG) 93/2454

Die Beförderung von Waren, für die das gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar ist, kann zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes, das kein EFTA-Land ist, im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgen, wenn die Beförderung durch dieses Drittland aufgrund eines einzigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

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