Artikel 342 VO (EWG) 93/2454

(1) Die vom Hauptverpflichteten geleistete Sicherheit ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(2) Besteht die Sicherheitsleistung in einer Bürgschaft, so hat der Bürge in jedem Mitgliedstaat ein Wahldomizil zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(3) Für gemeinschaftliche Versandverfahren, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten nach einem anderen Verfahren als dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i) durchgeführt werden, ist eine Sicherheit zu leisten.

(4) Wird eine Sicherheit durch einen Bürgen bei der Stelle der Bürgschaftsleistung geleistet, so werden dem Hauptverpflichteten

a)
eine „Sicherheits-Referenz-Nummer” für die Verwendung der Sicherheit und zur Kennzeichnung jeder einzelnen Bürgschaftserklärung zugewiesen und
b)
ein Zugriffscode zusammen mit der „Sicherheits-Referenz-Nummer” zugewiesen und mitgeteilt.

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