Artikel 343 VO (EWG) 93/2454

Die Mitgliedstaaten geben eine Liste der für das gemeinschaftliche Versandverfahren zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das Datensystem einzugeben.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit.

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