Artikel 344a VO (EWG) 93/2454
(1) Im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens werden die Förmlichkeiten unter Einsatz von EDV-Verfahren durchgeführt.
(2) Die Auskünfte, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen den Behörden ausgetauscht werden, entsprechen der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
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