Artikel 345 VO (EWG) 93/2454
(1) Die Einzelsicherheit muss den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld unter Zugrundelegung der höchsten im Abgangsmitgliedstaat für Waren dieser Art geltenden Abgabensätze in voller Höhe abdecken. Für die Berechnung werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren zu befördernde Gemeinschaftswaren wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt.
Die zur Berechnung der Einzelsicherheit zugrunde zu legenden Abgabensätze dürfen jedoch nicht niedriger als der Mindestsatz sein, sofern ein solcher in Spalte 5 des Anhangs 44c festgelegt ist.
(2) Die Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit ist bei der Abgangsstelle zu hinterlegen. Sie wird erstattet, sobald das Versandverfahren erledigt worden ist.
(3) Die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung kann in der Form von Einzelsicherheitstiteln im Wert von je 7000 EUR geleistet werden, die der Bürge den Personen ausstellt, die als Hauptverpflichtete auftreten wollen.
Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7000 EUR.
(4) Wird die Einzelsicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet, kann der Hauptverpflichtete den zusammen mit der „Sicherheits-Referenz-Nummer” erteilten Zugriffscode nicht ändern, außer im Rahmen der Anwendung von Anhang 47a Nummer 3.
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